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 Logopäden und Heilpraktiker

 

 

 

Erfolgreiche Existenzgründung

als Heilpraktiker

 

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Erfolgreiche Existenzgründung in der Physiotherapie,

Logopädie und Ergotherapie

 

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Aktuelles  

 

5.3.12 Kiffender Heilpraktikerbewerber

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat entschieden, dass einem Heilpraktikerbewerber die Heilpraktikererlaubnis zu versagen ist, wenn dieser langjährigen Cannabiskonsum eingestanden hat und er die Auffassung vertritt, zu seinem Verhalten berechtigt zu sein. (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom 9.12.2012 Az:  3 A 271/10)

 

5.3.12 Zusatzausbildung ersetzt nicht Kenntnisüberprüfung

Nimmt eine Physiotherapeutin an einer schriftlichen Kenntnisüberprüfung teil und besteht den Test nicht, so muss sie erneut zur Kenntnisüberprüfung antreten. Die bloße Teilnahme an einer Zusatzausbildung reicht nicht aus.

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5.3.12 Umsätze aus Schwimm- und Aquakursen

Nach einem aktuellen Urteil sind die Umsätze aus Schwimm- und Aqua-Fitnesskursen, die sich an gesunde Personen wenden, um deren Allgemeinbefinden zu stärken weder umsatzsteuerbefreit noch fallen sie unter den ermäßigten Steuersatz. (FG Münster vom 13.12.2011, Az: 15 K 1041/08 U)

 

5.3.12 Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz für Physiotherapeuten

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für Physiotherapeuten eine Erlaubnispflicht nach dem HeilprG besteht, weil die eigenverantwortliche Anwendung physiotherapeutischer Methoden zur Krankenbehandlung wegen der damit verbundenen Gefahren gesundheitlicher Schäden Ausübung der Heilkunde ist. Dies ist nicht entsprechend anwendbar für Masseure und medizinische Bademeister.

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5.3.12 Werbung mit "med. Fußpflege"

Das OLG Nordrhein Westfalen hat entschieden, dass es irreführend ist, wenn ein Masseur mit „med. Fußpflege“ wirbt, ohne die erforderliche Qualifikation nach dem Podologengesetz zu besitzen.

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4.3.12 Transfusionsgesetz bei Eigenbluttherapie?

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem einer Patientin eines Heilpraktikers eine Eigenbluttherapie erhalten hatte. Sie behauptete, eine der Injektionen sei mit Viren verunreinigt gewesen. Hierdurch habe sie sich eine Infektion mit Hepatitis-C-Viren zugezogen, an deren Folgen sie noch heute leide. Fraglich war, ob die Bestimmungen des Transfusionsgesetzes auf Injektionen mit homöopathischen Eigenblutprodukten anzuwenden sind.

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4.3.12 Techniker Krankenkassen zahlt Osteopathiekosten

Die Techniker Krankenkasse erstattet 80 Prozent der Kosten für maximal sechs osteopathische Behandlungen je Kalenderjahr und Versicherten (nicht mehr als 60 Euro pro Sitzung). Voraussetzung ist eine Bescheinigung eines Arztes, auf der er die Notwendigkeit einer osteopathischen Behandlung bestätigt. Erfolgen muss die Behandlung von einem Leistungserbringer, der eine osteopathische Ausbildung absolviert hat, die zum Beitritt in einen Osteopathieverband berechtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Lösung ist immer einfach. Man muss sie nur finden.”                                            Solschenizyn